Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 225 Anerkennungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2024 – 5 SLa 39/24
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 103/23
- LG Münster, 07.09.2023 – 115 O 50/22Betriebsschließungsversicherung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei behördlichem Betretungsverbot für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- FG Schleswig, 29.01.2019 – 4 V 135/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.